GEG - Gebäudeenergiegesetz 2024
Die gesetzliche Neuregelung tritt bei ausgewiesenen Neubaugebieten ab 01. Januar 2024 in Kraft.
Für alle neu errichteten Gebäude außerhalb von Neubaugebieten und bei Bestandsgebäuden, gelten die Regelungen erst ab gültiger Wärmeplanung.
Das Wichtigste für alle die aktuell eine funktionierendes Heizsystem in Betrieb haben vorweg: So lange eine Reparatur möglich ist, müssen keine Maßnahmen ergriffen werden. Wir helfen Ihnen dabei gerne, den aktuellen Zustand Ihres Heizsystems so lange wie möglich wirtschaftlich und sinnvoll aufrecht zu erhalten.
Ist Ihr Heizsystem in die Jahre gekommen und sie haben sich für eine Sanierung entschlossen bzw. eine Reparatur kann nicht mehr vermieden werden? Dann gibt Ihnen nachfolgende Grafik einen schnellen Überblick, welche Maßnahmen notwendig werden.
Bitte beachten Sie, für die Beantragung der Fördermittel ist immer ein Energie-Effizienz-Experte und/oder ein Fachbetrieb für die
Montage notwendig!
Neubau
Ab dem 1. Januar 2024 müssen in ausgewiesenen Neubaugebieten der erneuerbare Anteil von neu installierten Heizungen bei 65% liegen. Folgende Optionen zur Erfüllung der 65% EE-Vorgaben sind zulässig:
- Wärmepumpe
- Wärmepumpen-Hybridanlage
- Heizungsanlage zur Nutzung von fester oder flüssiger Biomasse bzw. grünem oder blauem Wasserstoff
- Solarthermie-Hybridanlage
- Stromdirektheizung
- Wärmenetzanschluss
Effiziente Heiztechniken wie Wärmepumpen haben sich seit Jahren bewährt. Besonders die Möglichkeit PV-Anlagen einzubinden macht Wärmepumpen dazu noch ökologischer und sparsamer im Betrieb.
Bestandsgebäude
Solange die Heizanlage läuft bzw. Instand gebracht werden kann, fällt sie unter den sogenannten Bestandsschutz. Das bedeutet, dass sie ohne weiteres auch nach dem 01. Januar 2024 betrieben werden kann. Erst wenn eine Reparatur unwirtschaftlich ist, wird eine gültige Wärmeplanung ausschlaggebend.
Auch für Besitzer einer funktionierenden Öl- bzw. Gasheizung gibt es keine Einschränkungen. Trotzdem sollte die Entwicklung fossiler Energiepreise und der CO2-Besteuerung besonders aufmerksam verfolgt werden! Daraus kann sich mit der Zeit eine Kostenfalle ergeben.
Soll nach dem 01. Januar 2024 die bestehende durch eine neue Öl- oder Gasheizung ersetzt werden, wird der Betrieb wesentlich aufwendiger, da sie je nach Stand der Wärmeplanung mit steigenden Anteilen regenerativer Energien zurechtkommen muss oder den 65%-EE-Anteilen zu erfüllen hat.
Daher ist ab Januar 2024 eine Beratung über die Risiken der ansteigenden CO2-Bepreisung sowie der Energiepreisentwicklung fossiler Energieträger vorgeschrieben.
Nichtwohngebäude
Neben der Nutzungspflicht von 65% EE-Anteil, müssen Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizanlage (kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage bzw. Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage) von über 290 kW mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgestattet werden:
- Dies bedeutet eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme.
- Die erhobenen Daten müssen über eine gängige und frei
konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden, sodass
Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können.
- Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufgestellt und Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können.
Das System für die Gebäudeautomatisierung muss dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11 oder besser entsprechen. Liegt dieses System bereits vor, muss die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht werden (auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern).