BEG - Bundesförderung für effiziente Gebäude 2026


Die Bundesregierung hat sich auf neue Förderbedingungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) geeinigt. In der Folge passt die KfW die Förderung in der BEG Heizungsförderung sowie für die systemische Sanierung von Wohn-gebäuden und Nichtwohngebäuden an. Die neuen Förderbedingungen gelten ab dem 21.07.2026. 

In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) erfolgt die Umstellung auf die neuen Förder-bedingungen in einer Umstellungsphase mit folgenden Regelungen: 

1. Bis zum Start der neuen Förderbedingungen können für alle BEG-Produkte (261, 263, 458, 459, 522) keine neuen Bestätigungen zum Antrag ((g)BzA) erstellt werden. 

2. Während der Umstellungsphase können Sie mit bereits vorliegenden gültigen (g)BzA-IDs weiterhin Anträge in den genannten Produkten zu den aktuell noch gültigen Förderbedingungen stellen. So bleibt die Antragstellung für bereits geplante Investitionsvorhaben bis zum 20.07.2026, 20 Uhr möglich und Ihre Kunden behalten Planungssicherheit. 

3. Bestehende (g)BzA, die während der Umstellungsphase nicht für eine Antragstellung genutzt werden, können ab dem 21.07.2026 für Anträge nach den neuen Förderbedingungen verwendet werden. 

4. Kunden, die noch keine gültige (g)BzA-ID vorliegen haben und eine BEG-Förderung beantragen möchten, können ab dem 21.07.2026 wieder eine (g)BzA erstellen lassen und mit dieser einen Antrag stellen. Ab diesem Tag gelten ausschließlich die neuen Förderbedingungen. 

5. Die Progamme BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359) und BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Nichtwohngebäude (523) sind von den Anpassungen nicht betroffen. 

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten uns vom BMWE mitgeteilten Eckpunkte der neuen Förderung ab dem 21.07.2026: BEG Wohngebäude 
– Kredit (261), BEG Nichtwohngebäude 
– Kredit (263): 

• Die Erneuerbaren-Energien-Klasse (EE-Klasse) wird zum Standard. Der zusätzliche Bonus für die EE-Klasse von 5 Prozentpunkten entfällt. 

• Die Höhe der Tilgungszuschüsse wird pauschal jeweils um 10 Prozentpunkte reduziert. Für die Förderstufen EH 85 EE und EH / EG 70 EE entfällt somit der Tilgungszuschuss. 

• Der Bonus für Serielles Sanieren von Wohngebäuden wird ausgeweitet: Künftig wird für serielle Sanierungen auf die EH-Stufe 70 EE ein Bonus von 5 Prozentpunkte gewährt (bisher: nur für EH-Stufen 40 und 55) Die Beantragung dieser Förderung wird voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein. 

• Für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus für Serielles Sanieren eingeführt. Die Beantragung dieser Förderung sowie die Förderung der EH / EG-Stufe 70 NH WPB wird voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein. 

• Für die Sanierung von Wohngebäuden beträgt der Förderhöchstbetrag einheitlich 150.000 Euro pro Wohneinheit.

Bitte beachten Sie, für die Beantragung der Fördermittel ist immer ein Energie-Effizienz-Experte und/oder ein Fachbetrieb für die
Montage notwendig!


BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)
BEG Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459)
BEG Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (522): 

• Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent. 

Wohngebäude: Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gelten jeweils 15.000 Euro, für jede weitere Wohneinheit jeweils 8.000 Euro. Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich jeweils zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 Euro. 

Nichtwohngebäude: Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche (zusätzlich 197 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer 150 m² bis 400 m², zusätzlich 118 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer 400 m² bis 1000 m², zusätzlich 79 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer 1000 m²). Der Förderhöchstbetrag sinkt erstmalig zum 01.02.2027 und danach halbjährlich jeweils zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche, um 3 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude bis 400 m², um 2 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude bis 1000 m², um 1 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude mit größerer Nettoraumfläche. 

Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen. Zusätzlich zur Grundförderung können für Wohngebäude verschiedene Boni beantragt werden: 

• Der Einkommensbonus beträgt: 
o 40 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 
o 30 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro, 
o 10 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro. 

Die Bemessungsgrenze des Haushaltsjahreseinkommen erhöht sich um einen einmaligen Familienzuschlag in Höhe von 10.000 Euro mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt. 

Das heißt Familien mit Kindern im Haushalt können einen Einkommensbonus in Höhe von 40 Prozent mit einem Haus-haltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro, 30 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro und 10 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 60.000 Euro erhalten. 

• Der Klimageschwindigkeitsbonus wird weiterhin gewährt. Er beträgt 16 Prozent und sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte. 

• Für die Inanspruchnahme der Grundförderung und Bonusförderung gilt eine Obergrenze von maximal 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit. Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro beträgt die Obergrenze bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit. 

• Im 1. Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus für Wohn- und Nichtwohngebäude eingeführt werden. Die Grund-förderung sinkt dann für Wärmepumpen, die ihren Ursprung nicht in der Union (EU plus assoziierte Märkte) haben, auf 15 Prozent. Gleichzeitig erhalten Wärmepumpen, die ihren Urpsrung in der Union (EU plus assoziierte Märkte) haben, einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 Prozent. Details zur Ausgestaltung des Wertschöpfungsbonus werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben. 

Die Anpassungen der BEG-Richtlinien werden derzeit noch mit den zuständigen Ressorts abgestimmt. Im Anschluss daran stellen wir Ihnen im KfW-Partnerportal die Merkblätter mit den endgültigen Förderbedingungen zur Verfügung. Seite 4 zur KfW-Information für Multiplikatoren vom 09.07.2026 Bereits
Bereits zugesagte Förderkredite und Investitionszuschüsse sowie gültige Sofortbestätigungen in den genannten Produkten behalten ihre Gültigkeit und sind von der Anpassung der Förderbedingungen nicht betroffen. Informationen zu den neuen Förderbedingungen finden Sie auch auf der jeweiligen Produktseite: 
• www.kfw.de/261 
• www.kfw.de/458 
• www.kfw.de/459 
• www.kfw.de/522

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